Kanzlei: Maria-Theresia-Str. 9/2. OG., (gegenüber Gericht), A-4600 Wels, Tel +43 (0) 7242 / 455 34, Fax +43 (0) 7242 / 268 99/14
Mobil 0650 / 490 16 82, ra@rechtsanwalt-rohringer.at,ra.@rechtsanwalt-rohringer.at, www.rechtsanwalt-rohringer.at

Sprechstelle: Salzburger Str. 13, 4713 Gallspach, Tel. +43 (0) 7248 / 62 970, Mobil: 0650 / 490 16 82

 
Gewährleistungsrecht
 

Gewährleistungsbehelfe:

Verbesserung und Austausch haben grundsätzlich Vorrang vor den anderen Behelfen.

Gewährleistungsadressat:

Ansprechpartner für Ihren Gewährleistungsanspruch ist immer der Verkäufer, welcher im Gewährleistungsfall alle notwendigen Kosten der Mängelbehebung (der Verbesserung, des Austausches) zu tragen hat, z.B. Arbeits-, Material- und Versandkosten.

Gewährleistungsfristen:

Fristen (neu) für alle nach dem 31. 12. 2001 geschlossenen Verträge.

Ausnahme:

Bei Gebrauchtwaren, z.B. Gebrauchtfahrzeugen, die tatsächlich in Gebrauch standen (sohin keine Ausstellungsstücke oder Vorführgegenstände, z.B. Vorführwagen) kann eine Verkürzung der Frist bis zu einem Jahr mit Ihnen als Kunden wirksam vereinbart werden. Bei Gebrauchtwagen ist diese Fristverkürzung aber nur dann zulässig, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als 1 Jahr verstrichen ist.