Aktuelle Rechtstipps
Hier finden Sie aktuelle Rechtstipps von Ihrer Rechtsanwaltskanzlei in Wels, Oberösterreich.
Auch wenn Sie kein Experte im Bereich Recht sind, ist es im täglichen Leben oft nützlich, wenn man über aktuelle Neuigkeiten im Bereich Rechtsprechung Bescheid weiß. Hier finden Sie einige nützliche Tipps, zum Beispiel, was man bei Unfällen im Ausland beachten muss, wann die Versicherung bei einem Reisestorno auch wirklich zahlt, wie man sich bei Verkehrsunfällen richtig verhält oder was zu tun ist, wenn man einen Wildschaden verursacht hat. Neben diesen Themen finden Sie hier noch viele weitere nützliche Rechtstipps.
Tipps bei Unfällen im Ausland
Hallo Landl, Beitrag 0606:
Damit eine Urlaubsfahrt mit dem PKW ins Ausland nicht zu einem finanziellen Desaster führt, müssen Sie unbedingt einige wichtige Regeln über richtiges Verhalten bei einem Unfall im Ausland beachten. Unmittelbar nach dem Unfall im Ausland kommt es grundsätzlich, so wie auch in Österreich, zunächst darauf an, die Unfallstelle abzusichern, Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls die Rettung zu verständigen. Bei Personenschäden besteht die Pflicht, die Polizei einzuschalten. Im Falle von bloßen Sachschäden sollte die polizeiliche Meldung nur erfolgen, wenn die Verständigung mit dem Unfallgegner nicht problemlos möglich ist. Sie sollten sich diesfalls unbedingt eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen lassen. Von besonderer Wichtigkeit ist der Austausch der Personalien, Fahrzeugdaten und Daten der Haftpflichtversicherung mit dem Unfallgegner. Den europäischen Unfallbericht, welcher auch in Übersetzung in der jeweiligen Landessprache erhältlich ist, sollten Sie und der Unfallgegner unbedingt ausfüllen und unterschreiben. Dafür die zum sorgfältigen Ausfüllen erforderliche Zeit aufzuwenden, ist dringend zu empfehlen, damit keine Fehler durch falsche Angaben passieren, die nur schwer korrigierbar sind. Unfallstelle, Unfallspuren und Unfallschäden, auch jene des Unfallgegners, sollten am besten fotografiert und die Personalien von Zeugen festgehalten werden. Keinesfalls sollten Sie fremdsprachige Dokumente unterschreiben, deren Inhalt Sie nicht kennen und nicht verstehen, selbst wenn Ihnen die Polizei die Abnahme von Pass oder Führerschein androhen sollte, um Sie zur Unterschrift zu veranlassen. Auch Schuldanerkenntnisse sind zu unterlassen. Vorsicht vor kriminellen Unfallhelfern, die vorgeben, Ihr Fahrzeug in eine Werkstätte abschleppen zu wollen! Bei Unfällen mit einem Mietwagen ist die Mietwagenfirma unverzüglich zu informieren und ist jedes Abschleppen oder Reparieren in Eigenregie zu unterlassen. Liegt das Verschulden nicht eindeutig alleine beim Unfallgegner, müssen Sie binnen einer Woche eine Schadensmeldung an Ihre Haftpflichtversicherung erstatten. Um Problemen vorzubeugen, sollten Sie unbedingt stets die „Grüne Karte“, vor allem nach Italien, mitführen.
Reisestorno - Versicherung zahlt nicht immer!
Oft kann es nach Buchung einer Reise trotz Abschlusses einer Reisestorno-Versicherung zu Problemen kommen, wenn man diese Reise aus persönlichen Gründen wieder stornieren möchte. Um sich vor Stornokosten zu schützen, sollte man grundsätzlich vor einem möglicherweise unüberlegten Reiserücktritt die genauen Versicherungsbedingungen durchlesen, da diese je nach Versicherung unterschiedlich sein können.
In der Regel übernimmt eine Reisestorno-Versicherung die anfallenden Stornokosten insbesondere bei plötzlicher schwerer Krankheit, schweren gesundheitlichen Unfallfolgen oder Tod des Versicherten. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf nahe Verwandte des Versicherten. Zumeist sind auch Elementarschäden (z. B. Feuer) und Einbruchsdiebstahl gedeckt. Manche Versicherer übernehmen die Stornokosten z. B. auch bei unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, einer Scheidungsklage des Ehegatten des Versicherten und bei Nichtbestehen der Matura (Maturareise).
Probleme mit der Versicherung können insbesondere entstehen, wenn ein Stornogrund (z. B. Krankheit) bereits bei Abschluss der Versicherung vorlag oder voraussehbar war, dass es sich um bestehende Leiden handelt (diese sind in der Regel nur versichert, wenn sie unerwartet akut werden), die Reise wegen Schwangerschaft nicht angetreten wird (Schwangerschaft ist nur dann versichert, wenn diese erst nach Reisebuchung festgestellt worden ist oder im Falle einer bei Buchung bereits bekannten Schwangerschaft, in deren Verlauf schwere Komplikationen auftreten), oder eine Reise aus beruflichen Gründen nicht angetreten werden kann.
Im Rücktrittsfall sollten Sie die Buchung bei Ihrem Reisebüro unverzüglich stornieren, damit die Stornokosten minimiert und der Versicherer sogleich unter Angabe des Stornogrundes schriftlich verständigt werden kann.
Reise-Frust durch Überbuchung oder Bruchbude statt Luxushotel
Endlich hat man sein lang ersehntes Urlaubsziel erreicht, und dann stellt sich plötzlich heraus, dass das laut Reiseprospekt gebuchte Luxushotel überbucht ist oder nicht hält, was es verspricht.
Der Reiseveranstalter bzw. die örtliche Reiseleitung sind im Falle einer Überbuchung verpflichtet, Ihnen ein zumindest gleichwertiges Ersatzquartier ohne Mehrkosten zu besorgen. In der Realität kommt es aber häufig vor, dass das Ersatzhotel schlechter ist, z. B. über geringeren Standard, schlechtere Ausstattung, keine Klimaanlage, keinen Meeresblick verfügt oder weitere Wege zum Strand zurückgelegt werden müssen.
Sie haben als Kunde Anspruch darauf, dass die im Reiseprospekt versprochenen Leistungen auch eingehalten werden. Entspricht das Ersatzhotel oder das gebuchte Hotel nicht, müssen Sie sofort versuchen, beim örtlichen Reiseleiter Abhilfe zu schaffen. Gelingt dies nicht, sind Sie berechtigt, nach Ihrer Rückkehr von Ihrem Reisebüro eine Minderung des Reisepreises zu begehren. Soll dieses Begehren Aussicht auf Erfolg haben, müssen Sie allerdings Beweise für die von Ihnen behaupteten Mängel (z. B. Fotos, Zeugenaussagen anderer Mitreisender mit Namen und Adresse) vorlegen. Je nach Ausmaß der Beeinträchtigungen sind Preisminderungen entsprechend der „Frankfurter Tabelle“ vorgesehen. Bei mangelnder Ausstattung, wie z. B. fehlendem Balkon, geringerer Raumfläche, fehlendem TV sind Abzüge von 5 – 10%, bei fehlendem Meerblick, fehlendem eigenen Bad oder WC, nicht funktionierender Klimaanlage 10 – 20% und im Falle von Schäden wie Rissen und Feuchtigkeit, Auftreten von Ungeziefer 10 - 50% angemessen.
Ersatz entgangener Urlaubsfreuden
Nicht nur für körperliche, sondern auch für psychische Beeinträchtigungen, also alle mit Enttäuschungen verbundenen Unlustgefühle und Missempfindungen, kann nunmehr Schadenersatz begehrt werden.
Den konkreten Anlassfall für dieses richtungsweisende Urteil des Europäischen Gerichtshofes bildeten die schlechten Urlaubserlebnisse einer österreichischen Familie, die einen 14-tägigen Pauschalurlaub in der Türkei gebucht hatte. Die minderjährige Tochter der Familie hatte sich nach 8 Tagen aufgrund verdorbener Speisen im gebuchten Hotel eine Salmonellenvergiftung, verbunden mit hohem Fieber, Erbrechen und Kreislaufzusammenbrüchen zugezogen und musste von ihren Eltern während des restlichen Urlaubes gepflegt werden. Nach der Rückkehr wurde Schadenersatz für Schmerzensgeld und entgangene Urlaubsfreuden eingeklagt. Das zuständige Bezirksgericht sprach jedoch lediglich Schmerzensgeld zu und wies den Anspruch auf entgangene Urlaubsfreuden mit der Begründung ab, dass diese nach österreichischem Recht nicht ersatzfähig wären. Nachdem das mit der Berufung befasste Landesgericht diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatte, entschied dieser im Sinne des Verbraucherschutzes, dass dem Konsumenten im Falle einer mangelhaften Erfüllung eines Pauschalreisevertrages auch ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden zusteht. Bedeutung hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in allen Fällen, in denen der Reisevertrag aus einem Verschulden des Veranstalters nicht bzw. nur mangelhaft erfüllt wird.
Richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen
Als Beteiligter an einem Verkehrsunfall sollten Sie die Nerven bewahren und unbedingt einige grundlegende Verhaltensregeln beachten. Zunächst sollte der Unfallbericht (am besten der Vordruck des europäischen Unfallberichtes) möglichst vollständig ausgefüllt werden. Auf jeden Fall sind darin insbesondere die Haftpflichtversicherung samt Pol.-Nr. des Unfallgegners, das vollständige Kfz-Kennzeichen, Name und Anschrift des Unfallgegners und die Namen und Adressen allfälliger Zeugen anzugeben. Zur Dokumentation des Unfallherganges empfiehlt sich, abgesehen von der Anfertigung einer genauen Skizze, auch die Verwendung eines Fotoapparates. Auf den Fotos sollten insbesondere die Endlage der Fahrzeuge, die Kollisionsstelle (Scherben oder abgerissene Fahrzeugteile, die in Beziehung auf die Fahrzeugposition festzuhalten sind), allfällige Bremsspuren in beiden Richtungen, und zwar am Spurenanfang, im Verlauf und am Spurenende, sowie die Schäden an beiden Fahrzeugen erkennbar sein. Empfehlenswert sind Übersichtsaufnahmen aus beiden Fahrtrichtungen und aus unterschiedlicher Positionshöhe, wobei Sie auch berücksichtigen sollten, dass auf der fotografierten Unfallstelle 2 Fixpunkte auf der Straße ersichtlich sind, z. B. ein Kanaldeckel oder eine Hauseinfahrt, damit im Nachhinein die Entfernung berechnet werden kann.
Wildschaden
Mit Beginn des Frühlings steigt das Risiko von Wildschäden durch Wildwechsel. Auf das Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ sollten Sie unverzüglich durch Geschwindigkeitsverminderung und Bremsbereitschaft reagieren. Dies gilt aber generell auch für alle durch Waldgebiete führende Straßenabschnitte, auf denen mit Wildwechsel zu rechnen ist. Sie sollten dabei die Fahrbahnränder aufmerksam beobachten, bei Wildsicht das Fernlicht sofort abblenden und kurze Hupsignale abgeben. Riskante Ausweichmanöver sollten unbedingt unterlassen werden, da die Gefährlichkeit eines Anstoßes insbesondere gegen einen Baum vergleichsweise größer ist. Auch der nachfolgende Verkehr muss beobachtet werden. Gem. § 21 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, außer, die Verkehrssicherheit würde dies erfordern. Nach der Rechtsprechung des OGH muss sogar das Überfahren eines die Fahrbahn überquerenden Kleintieres im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden. Nach einem Wildunfall müssen Sie unverzüglich anhalten, die Unfallstelle absichern (Pannendreieck, Alarmblinkanlage), verletzten Personen erste Hilfe leisten und bei sonstiger Verwaltungsstrafe ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle verständigen. Ist Ihr Fahrzeug gegen Wildschäden kaskoversichert, benötigen Sie die Meldebestätigung zur Schadensabwicklung mit Ihrer Versicherung. Das Töten von angefahrenem, verletztem Wild ist, abgesehen von einer Notstandssituation, prinzipiell gerichtlich strafbar. Totgefahrenes Wild darf auch keinesfalls mitgenommen werden.
Streit um Licht und Schatten
Seit 01.07.2004 ist das neue Nachbarrecht in Kraft, das erstmals ausdrücklich Abwehransprüche gegen den Entzug von Licht und Luft enthält. Dabei ist an Extremfälle gedacht. Jeder Grundstückseigentümer kann einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht und Luft insoweit untersagen, als diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes führen. Erfasst sind dabei nur von Pflanzen, nicht etwa auch von Bauwerken ausgehende Einwirkungen. So muss ein Eigentümer insbesondere nicht hinnehmen, wenn größere Teile seines Grundstückes wegen fehlenden Lichteinfalles versumpfen, vermoosen oder sonst unbrauchbar werden, oder wenn der Schattenwurf von Bäumen oder Pflanzen selbst zu Mittag eines hellen Sommertages eine künstliche Beleuchtung der Räume seines Hauses erfordert oder zur völligen Unbrauchbarkeit einer schon bestehenden Solaranlage führt. Eine Beschattung durch fremde Gewächse muss der Grundeigentümer umso eher hinnehmen, je größer sein Grundstück ist und je weniger damit dessen Benutzung insgesamt gesehen belastet wird. Vor Einbringung einer Klage muss der betroffene Grundeigentümer jedoch versuchen, sich mit seinem Nachbarn gütlich zu einigen: im Wege eines gerichtlichen Vergleiches, bei einer Schlichtungsstelle der Anwälte oder Notare oder bei einem Mediator. Die Kostenaufteilung erfolgt einvernehmlich oder im späteren Prozessfall je nach Prozessergebnis. Erst wenn seit Einleitung des Schlichtungsversuches 3 Monate verstrichen sind, ohne dass eine gütliche Einigung erreicht wurde, kann die Klage eingebracht werden. Wenn jedoch die weitere Schlichtung von vornherein aussichtslos erscheint, weil eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist, kann auch schon vor Ablauf dieser Frist geklagt werden.
Kaputte Windschutzscheibe
Ein Stein wird vom Reifen eines Kraftfahrzeuges erfasst und in die Windschutzscheibe eines anderen Fahrzeuges geschleudert. Ereignet sich ein derartiger Schadensfall auf einer Asphaltstraße, ist es zumeist aussichtslos, Schadenersatz zu fordern. Der OGH hat nämlich wiederholt entschieden, dass dann, wenn ein Stein nur durch ganz gewöhnliches Fahren ohne irgendein Verschulden des Lenkers weggeschleudert wird, weder eine Haftung beim Lenker noch eine solche beim Halter anzunehmen sind. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn wegen überhöhter Geschwindigkeit im Begegnungsverkehr, ev. sogar auf einer Straße mit winterlichen Fahrbahnverhältnissen, ein Stein hochgeschleudert und dadurch Schaden angerichtet wird. In diesem Fall setzt der OGH beim Autofahrer Kenntnis darüber voraus, dass im Winter auf einer Straße trotz Räumung Schnee- und Eisteile verbleiben und sich im Streugut auch Steine und Schlackenteile befinden können. Fällt ein Stein von einem mit Kies beladenen Lkw, so ist in der Regel ebenfalls die Haftung für einen dadurch verursachten Schaden zu bejahen. Die Ladung muss nämlich so verstaut sein, dass sie niemanden gefährdet oder schädigt. Die Haftung des Lkw-Lenkers wird jedoch zu verneinen sein, wenn der nachfolgende Pkw einen zu geringen Sicherheitsabstand (z. B. lediglich 5 m) eingehalten hat. Eine Haftung wurde von den Gerichten auch in Fällen angenommen, in denen der Lkw-Fahrer die Zwillingsbereifung des Lkw nicht gründlich nach eingeklemmten Steinen abgesucht hat, bevor er von einem Feldweg auf eine asphaltierte Landstraße einfuhr. Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Beweiserfordernisse. Allein die Tatsache, dass ein mit Steinen beladener Lkw vorausgefahren ist, reicht nicht aus. Der Geschädigte muss auch durch Zeugen oder den betreffenden Gegenstand beweisen können, dass dieser z. B. von der Ladefläche des Lkw heruntergefallen ist.
Reisestornoversicherung
Ein Ehepaar hatte bei einem OÖ Reisebüro einen Reisevertrag über eine Pauschalreise nach Thailand sowie gleichzeitig einen Reisestornoversicherungsvertrag mit einer Versicherung abgeschlossen. Nach den Versicherungsbedingungen war der Versicherer zur Übernahme der Stornokosten insbesondere verpflichtet, falls die gebuchte Reise auf Grund einer bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung nicht voraussehbaren, plötzlich eintretenden schweren Erkrankung der Versicherten nicht angetreten werden könnte. In der Folge brach sich die Frau die linke Schulter, worauf ihr im Krankenhaus ein Verband zur Ruhigstellung angelegt und auf ihre Frage nach Möglichkeit des Reiseantritts vom behandelnden Arzt erklärt wurde, dass sie diese ohne weiteres antreten könne und das Schwimmen im Meer sogar eine gute Therapie sei. Bei 2 weiteren Nachuntersuchungen wurde ihr wiederum ärztlicherseits bestätigt, dass sie die Reise werde antreten können. Erst bei der letzten Nachuntersuchung kurz vor dem Abreisetermin wurde eine Verzögerung des Heilungsverlaufes festgestellt und der Patientin erstmals vom Antritt der Reise abgeraten. Daraufhin begaben sich die Ehegatten noch am selben Tag zum Reisebüro, stornierten die Reise und reichten die ärztliche Bestätigung nach. Auf Grund der Weigerung der Versicherung, die dem Ehepaar angelasteten Stornokosten zu bezahlen, kam es zu einem bis zum OGH geführten Musterprozess, in welchem es vorrangig um die Frage der rechtzeitigen Stornierung ging. Der OGH entschied letztlich auf Haftung und Leistungspflicht der Versicherung mit der Begründung, dass Gegenstand der Stornoversicherung nicht die Verletzung bzw. schwere Erkrankung der Versicherten für sich allein, sondern nur in untrennbarer Verbindung mit einem daraus resultierenden Nichtantritt der gebuchten Reise sei. Solange eine sichere ärztliche Diagnose bezüglich der Auswirkung der Verletzung fehlen würde, bestünde für den Versicherten noch keine Stornoverpflichtung. Im Zweifelsfall müsse er sich jedoch erkundigen, ob seine Reisefähigkeit ärztlicherseits beeinträchtigt sein könnte, um rechtzeitig stornieren zu können.
Bankenhaftung für Raubüberfall
Eine Kundin hob in ihrer Bank einen größeren Bargeldbetrag für einen Hauskauf ab. Der Kassenraum der Bank ist von der Straße aus einsehbar. Auf dem Heimweg wurde die Kundin von mehreren Männern überfallen und ausgeraubt. Schon in der Vergangenheit waren mehrere Kunden derselben Bank ebenfalls ausspioniert und überfallen worden. Die Kundin klagte ihre Bank daraufhin auf Ersatz der gesamten, ihr geraubten Bargeldsumme. Das Gericht erster Instanz urteilte, dass die Bank verpflichtet gewesen wäre, ihre Kundin zu warnen und für Sicherheit zu sorgen. Der Kundin selbst wurde es als Fahrlässigkeit angelastet, dass sie die hohe Geldsumme quasi im „Hosenbund“ nach Hause tragen hätte wollen. Das Verschulden wurde geteilt und die Bank zur Bezahlung der Hälfte der geraubten Geldsumme verurteilt. Im Berufungsverfahren änderte das zuständige Oberlandesgericht die Entscheidung des Erstgerichtes zu Lasten der Bank dahingehend ab, dass dieser nunmehr die gesamte Haftung aufgebürdet wurde, weil sie nicht für den gefahrlosen Heimweg der Kundin gesorgt hätte. Guter Kundendienst hätte nämlich bedeutet, dass man den Geldbetrag von einem Wachdienstbeamten nach Hause bringen lasse. Schließlich landete der Fall beim OGH, der die vom Oberlandesgericht geforderten Sicherheitsmaßnahmen, welche letztlich einer Hauszustellung des Geldbetrages gleichgekommen wären, für überzogen hielt und das Ersturteil im Ergebnis wieder herstellte. Es hätte für die Bank gereicht, die Kundin über das konkrete Risiko zu informieren und zur Übergabe des Bargeldes in einen separaten geschlossenen Raum zu bitten. Andererseits wurde den Räubern dadurch, dass die Kundin das Geld relativ auffällig in den „Hosenbund“ steckte, ausreichend Gelegenheit gegeben, sich über die erfolgte Auszahlung geradezu Gewissheit zu verschaffen, was die Kundin selbst zu verantworten hat.
Gehsteige unbedingt räumen!
In der kalten Jahreszeit sind Sie als Eigentümer einer Liegenschaft im Ortsgebiet und zwar unabhängig davon, ob auf der Liegenschaft ein Gebäude steht oder nicht, verpflichtet, in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr Gehsteige von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen. Nur Eigentümer unbebauter land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften sind von dieser Pflicht befreit.
Andernfalls drohen Schadenersatzfolgen, wenn Fußgänger auf Schnee oder Glatteis ausrutschen und sich dabei verletzen. Die Pflicht zur Räumung gilt immer dann, wenn die von der Grundstücksgrenze nächst gelegene Gehsteigkante weniger als 3 m entfernt ist. Liegt der Gehsteig weiter entfernt, ist die Räumung Aufgabe der Gemeinde. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss auf der Fahrbahn für die Fußgänger 1 m schnee- und eisfrei gehalten werden.
Die Räumungspflicht darf allerdings nicht überspannt werden. Bei lang andauerndem und starkem Schneefall oder längerem Eisregen ist es dem Liegenschaftseigentümer nicht zumutbar, ununterbrochen anwesend zu sein und ständig den Gehsteig von Schnee zu räumen bzw. eisfrei zu halten. Der Liegenschaftseigentümer kann auch eine Firma mit den Arbeiten beauftragen, die sodann für die ordnungsgemäße Räumung an seiner Stelle zu haften hat.
Maria-Theresia-Straße 9/2
4600 Wels
Telefon: +43 650 49 01 682
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Montag 08:00 - 18:00
Dienstag 08:00 - 18:00
Mittwoch 08:00 - 18:00
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1957 wurde ich in Linz an der Donau geboren, Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Linz. Es folgten sodann praktische Tätigkeiten in einer Notariatskanzlei sowie eine einjährige Beschäftigung als Rechtspraktikant bei diversen Gerichten in Linz. Für weitere vier Jahre arbeitete ich als Konzipient in einer Rechtsanwaltskanzlei in Linz, bis ich 1987 die Anwaltsprüfung ablegte und als Anwalt zugelassen wurde. Noch im gleichen Jahr gründete ich meine Anwaltskanzlei in Wels, zu deren Klientel heute sowohl Private, als auch kleine und mittelständische Unternehmen zählen.